Sicherheits- & Gesundheitsschutz-Koordinator

Sicherheit und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) ist nicht nur eine gesetzliche Anforderung, sondern auch ein entscheidender Faktor für den reibungslosen Ablauf von Bauvorhaben. Hier sind einige Gründe, warum Sie eine SiGeKo bestellen sollten:

  • Sicherheit gewährleisten: Eine SiGeKo sorgt dafür, dass alle Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle eingehalten werden. Dies minimiert das Risiko von Unfällen und Verletzungen.
  • Effizienz steigern: Durch die Koordination aller sicherheitsrelevanten Aspekte kann die Effizienz auf der Baustelle gesteigert werden. Dies führt zu einer schnelleren Fertigstellung des Projekts.
  • Kosten sparen: Unfälle und Verzögerungen auf der Baustelle können hohe Kosten verursachen. Eine SiGeKo hilft, diese zu vermeiden.
  • Rechtliche Absicherung: Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften wird durch eine SiGeKo sichergestellt. Dies schützt Sie vor möglichen rechtlichen Konsequenzen.
  • Qualität sichern: Eine SiGeKo trägt dazu bei, die Qualität des Bauvorhabens zu sichern. Sie sorgt dafür, dass alle Arbeiten nach den höchsten Sicherheits- und Gesundheitsstandards ausgeführt werden.

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Informationen:

Die Notwendigkeit, einen geeigneten Koordinator zu bestellen, ergibt sich aus verschiedenen staatlichen Arbeitsschutzgesetzen. Insbesondere § 3 Abs. 1 der Baustellenverordnung (BaustellV) legt die Koordinationspflichten für die Beschäftigung mehrerer Arbeitgeber auf Baustellen fest. Die Qualifikation, die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderlich ist, und seine Aufgaben sind in der RAB 30 "Geeigneter Koordinator" beschrieben.

Gemäß § 13 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung muss bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und bei erhöhter Gefährdung durch die Verwendung von Arbeitsmitteln ein Koordinator schriftlich bestellt werden. Dieser ist für die Abstimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zuständig.

Wenn bereits ein Koordinator gemäß anderen Arbeitsschutzverordnungen (z.B. nach BaustellV) bestellt wurde, kann dieser auch die Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen. Die beteiligten Arbeitgeber müssen dem Koordinator alle notwendigen sicherheitsrelevanten Informationen und Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen.

Gemäß § 15 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung muss ein Koordinator bestellt werden, wenn bei den Tätigkeiten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe besteht.

Gemäß § 6 der DGUV-V 1 muss im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer eine Person bestimmt werden, die die Arbeiten koordiniert, um eine mögliche gegenseitige Gefährdung zu vermeiden.

Der Auftraggeber muss bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen eine geeignete Person als Koordinator schriftlich bestellen (Abschn. 3.2.2 TRGS 524 bzw. Abschn. 5.1 DGUV-R 101-004). Dieser ist für die Koordinierung der Arbeiten und die lückenlose Überwachung der Einhaltung der im Arbeits- und Sicherheitsplan festgelegten Maßnahmen verantwortlich.

Die Weisungsbefugnis des Koordinators ist sowohl in der Gefahrstoffverordnung als auch in der Betriebssicherheitsverordnung gesetzlich verankert. Die Koordination nach der Baustellenverordnung kann vertraglich zwischen den Parteien geregelt werden. Unabhängig davon entbindet die Bestellung eines Koordinators die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten.

Inhaltsverzeichnis

1. Bestellung

2. Aufgaben

3. Eignung

4. Befugnisse

 

1. Bestellung

Die Beauftragung eines Koordinators hängt sowohl von den technischen Anforderungen als auch von den rechtlichen Bestimmungen und den entsprechenden Auslösekriterien ab. Gemäß der Baustellenverordnung ist der Bauherr verpflichtet, abhängig vom Typ und Umfang des Bauprojekts, einen oder mehrere Koordinatoren für die Planungs- und Ausführungsphase zu ernennen, sofern erwartet wird, dass auf der Baustelle Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Die Größe des Bauprojekts ist dabei irrelevant; entscheidend ist die Anzahl der beteiligten Arbeitgeber. Die Nutzung von Subunternehmern, also von Firmen, die Teilbereiche des Gesamtprojekts unabhängig bearbeiten, impliziert die Existenz mehrerer Arbeitgeber. Die Beauftragung des Koordinators muss früh genug erfolgen, damit dieser seine Aufgaben während der Planungsphase des Bauprojekts erfüllen kann.

Die Gefahrstoffverordnung bestimmt, dass Arbeitgeber, die mit gefahrstoffrelevanten Wechselwirkungen konfrontiert sind, einen Koordinator ernennen müssen, ohne nähere Angaben zu machen. Ist bereits ein Koordinator gemäß der Baustellenverordnung ernannt worden, gilt diese Pflicht als erfüllt.

Der Koordinator gemäß § 6 DGUV-V 1 wird nach Abstimmung durch die beteiligten Unternehmer ernannt. Auslösekriterium ist das Vorhandensein relevanter gegenseitiger Gefährdungen, bei denen die Aktivitäten eines Mitarbeiters auf Mitarbeiter eines anderen Unternehmens so einwirken, dass die Möglichkeit eines Unfalls oder Gesundheitsschadens besteht.

Für die Ernennung eines Koordinators gemäß DGUV-R 101-004 sind zwei Faktoren entscheidend: · Vorhandensein von kontaminierten Bereichen (Standorte, Gebäude, Objekte, Boden, Wasser, Luft etc., die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen belastet sind). · Ausführung der Arbeiten durch Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber. Der Auftraggeber der Leistungen ist für die Beauftragung des Koordinators verantwortlich.

2. Aufgaben

Die Aufgaben eines Koordinators richten sich nach den zu koordinierenden Dienstleistungen (Art des Bauvorhabens, Gefährdungspotenziale, etc.). Spezifische Bestimmungen für Koordinationsaufgaben sind in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV enthalten. 

2.1. Planungsphase

Koordinierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Belange im Auftrag des Bauherrn zwischen allen bei der

  • architektonischen Planung (Entwurfsverfasser)
  • technischen Planung (Sonderfachleute)
  • organisatorischen Planung (z.B. bei der Bauzeitplanung und beim Aufstellen der Baustellenordnung)

Beteiligten, insbesondere durch:

  • Analyse der Vorplanung, Entwurfsplanung und Werkplanung auf Sicherheitsrisiken und Gesundheits­schutzaspekte, dabei Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten
  • Ausarbeiten des SIGEPLAN’s auf der Grundlage der vorgenommenen Analyse (der zum Zeitpunkt bekannten Informationen). Fortschreibung dieses bei allen relevanten Veränderungen. 
  • Feststellen von Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten und Mitwirken bei der Ausarbeitung der Baustellenordnung
  • Vorüberlegungen zur Baustelleneinrichtung und Hinwirken auf die Berücksichtigung zugehöriger Maßnahmen
  • Beratung bei der Planung bleibender sicherheits­technischer Wartungseinrichtungen
  • Festlegen von Meldepflichten an den Koordinator
  • Zusammenstellen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerks für eine sichere Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
  • Überprüfung der Umsetzung des SIGEPLANS in den Planungsunterlagen und laufendes Anpassen des SIGEPLAN’s
  • Hinwirken auf die Aufnahme des SIGEPLAN’s und anderer sicherheitsrelevanter Elemente in die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen
  • Hinwirken auf richtiges Erstellen der Vergabeunterlagen aus Sicht der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Hinwirken auf richtiges Formulieren der Leistungen aus Sicht der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
  • Beratung hinsichtlich der Terminplanung bei der Feststellung angemessener Ausführungszeiträume für Maßnahmen im Rahmen der SiGe-Koordination
  • Mitwirken bei der Vergabe, Prüfen von Angeboten im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • Gegebenenfalls Einweisung des Koordinators für die Ausführungsphase einschließlich Übergabe aller vorliegenden Papiere
  • Erstellen weiterführender Pläne wie Verkehrs-, Kran-, Notfallkonzepte usw. 
     

2.2. Ausführungsphase

  • Kontrolle der Einhaltung des SIGEPLAN’s und der Baustellenordnung
  • Hinwirken auf laufendes Erfassen der Firmen und Ansprechpartner
  • Regeln des Zugangs zur Baustelle und Absicherung der Baustelle gegenüber Dritten in Abstimmung mit der Bauleitung
  • Berücksichtigung der Wechselwirkungen zu anderen betrieblichen Tätigkeiten
  • Laufende Prüfung möglicher gegenseitiger Gefährdungen
  • Mitwirkung bei der Abstimmung der Baustelleneinrichtung der verschiedenen Unternehmen
  • Klärung sicherheitsrelevanter Belange mit allen Auftragnehmern und Subunternehmern vor Beginn der Arbeit
  • Anpassen des SIGEPLAN’s und Bekanntmachung aktualisierter SIGEPLÄNE bei allen Beteiligten
  • Mitwirkung bei Fortschreibung des Bauablaufplans, sofern es Arbeits- und Gesundheitsschutzbelange betrifft
  • Organisation von regelmäßigen Sicherheitsbesprechungen bzw. –unterweisungen und Sicherheitsbegehungen 
  • Achten auf sicherheitstechnische Einrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie auf vertragsgemäße Ausführung der sicherheitstechnischen Leistungen aus dem Bauvertrag und Einschreiten bei Gefahrenzuständen

2.3. Abschlussphase

Fortführung und Abschließen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerks

Weitere Spezifizierungen zu den Aufgaben des Koordinators sind in Abschnitt 3.1 und 3.2 RAB 30 enthalten.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie andere gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit bei der Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten repräsentieren, konkretisieren auch Anforderungen für Baustellen. In diesem Kontext wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung und Einrichtung von Verkehrswegen auf Baustellen die Hinweise des Koordinators zu berücksichtigen sind (Abschnitt 7.1 Abs. 4 ASR A1.8, Abschnitt 8.2 Abs. 4 ASR A2.1).

Bitte beachten Sie: Koordinatoren ersetzen keine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf der ein Koordinator ernannt wird, gilt generell: Der Koordinator übernimmt in dieser Funktion keine Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Beteiligten. Die Ernennung eines Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach geltenden Arbeitsschutzvorschriften.

Die Gefahrstoffverordnung und die DGUV-V 1 enthalten keinen Arbeitskatalog für den Koordinator. In den Erläuterungen der DGUV-R 101-004 "Kontaminierte Bereiche" sind jedoch folgende Koordinationsaufgaben vorgesehen:

  • Erstellung eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplans
  • Einweisung der Mitarbeiter in die jeweiligen Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle
  • Überwachung, ob die in den Betriebsanweisungen festgelegten Anforderungen eingehalten werden
  • Veranlassung von eventuell zusätzlich erforderlichen Untersuchungen zu Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
  • Veranlassung von erforderlichen Luftmessungen in den Arbeitsbereichen
  • Bewertung der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen
  • Abstimmung der zeitlichen Reihenfolge der einzelnen Gewerke und ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefährdungen.

3. Eignung

Ein Auftraggeber ist dazu verpflichtet, eine qualifizierte Person zur Durchführung der Koordinationsaufgaben zu ernennen. Eine universelle Eignung für Koordinatoren existiert nicht, da projektspezifische und bauspezifische Anforderungsprofile variieren können. Grundsätzlich sollte nur jemand als Koordinator beauftragt werden, der über entsprechende Fachkenntnisse verfügt, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit erworben wurden (vgl. § 2 Abs. 7 BetrSichV, TRBS 1203).

Abschnitt 4 RAB 30 erläutert die Anforderungen an einen geeigneten Koordinator gemäß BaustellV. Um die Aufgaben ordnungsgemäß ausführen zu können, muss der Koordinator über ausreichende und relevante Kenntnisse in den Bereichen Bauwesen, Arbeitsschutz, Koordination sowie berufliche Erfahrung in der Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben verfügen. Weitere Abschnitte der RAB 30 gehen auf diese Eignungskriterien genauer ein.

In Abschnitt 2.5.1 DGUV-R 100-001 wird erläutert, dass die Person, die die Arbeiten koordiniert, für diese Aufgabe geeignet und fachkundig sein muss. Die Auswahl dieser Person muss zwischen den Unternehmern abgestimmt werden. Idealerweise sollte dies ein Aufsichtsführender (Betriebsleiter, Polier, Vorarbeiter oder anderer Vorgesetzter) der beteiligten Unternehmen sein.

Die Anforderungen an einen Koordinator bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach TRGS 524 oder DGUV-R 101-004 sind detaillierter. Hier wird eine nachgewiesene Fachkunde in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz verlangt. Diese kann durch Berufsausbildung, Fortbildung oder Weiterbildung erworben werden. Sie gilt als vorhanden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und regelmäßig durch Teilnahme an einer geeigneten qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet aktualisiert wird. Details zur Fachkunde sind in den Anlagen 2A und 2B der TRGS 524 sowie in den Anhängen 6A und 6B DGUV-R 101-004 zu finden.

Eine allgemeine Beschreibung der Eignung einer fachkundigen Person gemäß Anlage 2A TRGS 524 kann im Grunde auf andere Einsatzbereiche für Koordinatoren übertragen werden:

Koordinatoren müssen sich aktiv für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen oder am jeweiligen Ausführungsort einsetzen. Sie müssen in der Lage sein, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu planen, aufkommende Gefährdungen zu erkennen und die notwendigen Koordinationsmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus müssen Koordinatoren über ausreichende Sozialkompetenzen verfügen. Sie müssen insbesondere teamfähig sein, kooperative Prozesse führen und sachlich kommunizieren können. Ihre Funktion und Position muss so gestaltet sein, dass sie von anderen Planungs- und Ausführungsbeteiligten akzeptiert werden und sie ihre Aufgabe zeitlich ausreichend und effektiv wahrnehmen können.

Hinweis: Eignung eines Koordinators

Koordinatoren müssen über eine ausreichende und relevante berufliche Ausbildung und Qualifikation sowie die notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen, um die geforderten Aufgaben sicher ausführen zu können.

4. Befugnisse

Die gesetzlichen Vorschriften gehen nicht explizit auf die Befugnisse eines Koordinators ein, daher müssen diese immer übertragen werden. Die Rolle des Baustellv-Koordinators kann von einer beratenden Position ohne Entscheidungsbefugnis bis hin zur Vollkoordinierung mit Entscheidungsbefugnis in allen Sicherheits- und Gesundheitsschutzangelegenheiten variieren.

Tipp: Vor- und Nachteile der Entscheidungsbefugnis 

Es ist wichtig, die Vor- und Nachteile einer Entscheidungsbefugnis sorgfältig abzuwägen, bevor sie übertragen wird. Eine Entscheidungsbefugnis bedeutet auch die Übernahme von Verantwortung und kann das Haftungsrisiko erhöhen. Gemäß DGUV-V 1 ist eine Entscheidungsbefugnis grundsätzlich vorgesehen, wenn die beteiligten Arbeitgeber zu dem Schluss kommen, dass besondere Risiken bestehen. Diese Befugnis umfasst Anweisungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz sowohl gegenüber den eigenen Mitarbeitern als auch gegenüber Mitarbeitern anderer Unternehmen. Es ist zweckmäßig, die Entscheidungsbefugnis vertraglich zwischen den beteiligten Unternehmern zu vereinbaren und die Mitarbeiter darüber zu informieren (Abschnitt 2.5.1 DGUV-R 100-001).

Die Koordination von Arbeiten in kontaminierten Bereichen erfolgt ebenfalls mit Entscheidungsbefugnis. Gemäß Abschnitt 3.2.2 der TRGS 524 bzw. Abschnitt 5.1 DGUV-R 101-004 muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Koordinator hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz aufgrund von stofflich bedingten Gefährdungen Entscheidungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Mitarbeitern hat.

 

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