Die Arbeitsstättenregel ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" legt ein maximales Prüfintervall von zwei Jahren fest. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, längere Intervalle festzulegen, gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dies erfordert jedoch stichhaltige Begründungen. In der Praxis halten sich die meisten Betriebe an das zweijährige Prüfintervall.
Dies ist nur zulässig, wenn die Mitarbeiter entsprechend qualifiziert sind. Hierzu gehören eine entsprechende Ausbildung und aktuelle berufliche Erfahrung in diesem Bereich. In der Regel erfüllen die Mitarbeiter diese Voraussetzungen jedoch nicht.
Ja, die Inspektionen müssen dokumentiert werden. In der Praxis geschieht dies durch einen Prüfaufkleber auf jedem inspizierten Feuerlöscher. Zusätzlich sollte der Servicebericht aufbewahrt werden.
Ja, wie in vielen anderen Bereichen gibt es auch hier Unterschiede in der Qualität der Dienstleister. Der teuerste Anbieter muss nicht der beste sein, jedoch besteht bei sehr günstigen Anbietern das Risiko, dass die Qualität der Arbeit nicht ausreichend ist. Man sollte bedenken, dass im Falle eines Brandes und eines Versagens des Feuerlöschers die Einsparungen bei der Inspektion zu erheblichen Schäden führen können.
Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg
Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
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