1. Ist es notwendig, auch für Bildschirmarbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen? Nach den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes muss eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten durchgeführt werden. Insbesondere § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert explizit eine Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze.
  2. Sollte der Betriebsrat in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden? Ja, es ist ratsam, den Betriebsrat in die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Gemäß § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Betriebsrat dafür verantwortlich, dass die Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen, Fragen und Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Dies schließt die Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich mit ein.
  3. Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich? Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer die ausdrückliche Verantwortung übertragen, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und zu dokumentieren. Der Unternehmer kann diese Aufgaben teilweise oder vollständig delegieren, sollte jedoch auch zusätzliche Personen einbeziehen, darunter betriebliche Führungskräfte (z. B. Meister), Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte und Mitarbeiter. Externe Arbeitsschutzexperten, wie Sicherheitsexperten, Angehörige der zuständigen Berufsgenossenschaft und staatlichen Behörden, können ebenfalls zur Beratung hinzugezogen werden.

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