1. Was versteht man unter Schwarz-Weiß-Anlagen?

Schwarz-Weiß-Anlagen umfassen jeweils eine Anlage für Arbeits- bzw. Schutzkleidung (Schwarz) sowie eine für persönliche Kleidung (Weiß). Bei Tätigkeiten, die mit stark geruchsintensiven Stoffen oder erheblicher Verschmutzung verbunden sind, ist eine Schwarz-Weiß-Trennung erforderlich. Diese Trennung kann je nach Gefährdungsgrad durch zwei Umkleideräume, die mit einem Waschraum verbunden sind, oder ein Schleusensystem zum An- und Ablegen der Arbeits- und Schutzkleidung, das mit dem Arbeitsbereich verbunden ist, erreicht werden. Für den Umgang mit Gefahrstoffen bzw. Biostoffen gelten besondere Regelungen gemäß Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung. Durch diese strikte Trennung soll das Risiko von Infektionen, Vergiftungen oder Verschmutzungen der persönlichen Kleidung minimiert werden.

  1. Welche Regelungen gelten für Arbeiten auf Baustellen?

Für Baustellen bestehen spezielle gesetzliche Ausnahmeregelungen. Diese umfassen unter anderem die Nutzung von Baustellenwagen, Containern oder anderen Raumzellen als Sanitäreinrichtungen. Eine Trennung der Sanitäreinrichtungen nach Geschlechtern ist auf Baustellen mit bis zu 21 Beschäftigten nicht erforderlich, sofern eine zeitlich getrennte Nutzung gewährleistet ist. Bei Baustellen mit mehr als je sechs weiblichen und sechs männlichen Beschäftigten sind getrennte Sanitärräume notwendig. Toilettenräume müssen bereitgestellt werden, wenn mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind. Bei bis zu zehn Beschäftigten können mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen genutzt werden. Dabei darf die Wegstrecke zwischen Toilettenräumen bzw. mobilen Toilettenkabinen und dem Arbeitsort fünf Minuten nicht überschreiten; empfohlen werden 100 Meter. Toiletten müssen bei täglicher Nutzung täglich und Toilettenräume mindestens zweimal wöchentlich gereinigt werden. Waschräume sind bereitzustellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt sind. Diese sollen sich in unmittelbarer Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen befinden. Die Mindestanzahl von Toilettenbecken sowie Wasch- und Duschplätzen ist in Abschnitt 8.4 der ASR A4.1 festgelegt.

  1. Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich der Barrierefreiheit?

Werden im Unternehmen Menschen mit Behinderungen beschäftigt, müssen die Sanitärräume barrierefrei gestaltet sein. Es gelten zusätzliche Anforderungen an Größe, Ausstattung und Gestaltung, um beispielsweise im Notfall Hilfeleistungen zu ermöglichen (siehe DGUV-I 215-111, DGUV-I 215-112, ASR V3a.2).

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Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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