1. Ist es erforderlich, dass für jedes Bauvorhaben ein Koordinator durch den Bauherrn bestellt wird? Nur bei Bauprojekten, bei denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind, ist der Bauherr oder der beauftragte Dritte verpflichtet, einen geeigneten Koordinator zu bestellen. Wenn das Vorhaben durch einen Generalübernehmer (GÜ) realisiert wird, kann der Bauherr seine Pflichten gemäß BaustellV an diesen als verantwortlichen Dritten übertragen. Es empfiehlt sich, die Übertragung schriftlich festzuhalten und den inhaltlichen Umfang sowie die übergehenden Pflichten genau zu beschreiben.
  2. Wie können Bauherren die Eignung eines Koordinators für das Bauvorhaben überprüfen? Im Verordnungstext wird lediglich gefordert, dass der Bauherr einen "geeigneten Koordinator" bestellt, ohne dies näher zu spezifizieren. Konkretere Hinweise bietet die RAB 30 "Geeigneter Koordinator". Für die Beurteilung der Eignung eines Koordinators sollte der Bauherr Nachweise zu folgenden Punkten einholen:
  • baufachliche Ausbildung;
  • sicherheitstechnische Kenntnisse bei Bauarbeiten;
  • spezielle Koordinatorenkenntnisse;
  • Referenzen.

Nähere Erläuterungen dazu sind in den Anlagen A bis C zur RAB 30 enthalten.

  1. Welche Vorgaben gibt es zur Vorankündigung eines Bauvorhabens? Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Sie muss mindestens folgende Angaben gemäß Anhang I BaustellV enthalten:
  • Bezeichnung und Ort der Baustelle;
  • Name und Anschrift des Bauherren bzw. des anstelle des Bauherren verantwortlichen Dritten;
  • Art des Bauvorhabens;
  • Angaben (soweit erforderlich) zu den Koordinatoren;
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Bauvorhabens;
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, die Anzahl der Arbeitgeber und der Unternehmer ohne Beschäftigte;
  • Angaben zu bereits ausgewählten Arbeitgebern bzw. Unternehmern ohne Beschäftigte.
  1. Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich Form und Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans? Obwohl im Verordnungstext keine spezifischen Einzelbestimmungen definiert sind, formuliert die RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan" als untergesetzliche Regelung Mindestanforderungen an den Inhalt von SiGe-Plänen. Diese umfassen: Arbeitsabläufe, Gefährdungen, räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe, Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen sowie Arbeitsschutzbestimmungen. Hinsichtlich der Darstellungsform von SiGe-Plänen werden weder durch die BaustellVO noch durch die RAB 31 konkrete Anforderungen festgelegt, wodurch die Ersteller der SiGe-Pläne in der Wahl der Form frei sind.
  2. Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich Form und Inhalt der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage? Auch hier ergeben sich aus dem Verordnungstext keine definierten Anforderungen. Jedoch wurden in der RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten" notwendige Inhalte definiert, die analog zum SiGe-Plan angewendet werden sollen. Diese umfassen: Teil der baulichen Anlage, Art der Arbeit, Gefahren sowie Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Im Unterschied zur RAB 31 wurden für diese Unterlagen Beispiellösungen veröffentlicht.

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Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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