Im Allgemeinen ja. Der Hersteller unterliegt gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) der Produkthaftung. Sollte eine Person durch eine fehlerhaft konstruierte Maschine körperliche Schäden erleiden (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung gemäß §§ 222, 229 StGB), kann der Hersteller strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dennoch kommen immer wieder Maschinen und Arbeitsmittel auf den Markt, die trotz CE-Kennzeichnung wesentliche Vorschriften und Normen nicht einhalten.
Nein, nicht wenn Sie beim Betrieb einen Mangel an der Maschine feststellen (z.B. durch einen Beinaheunfall). Der Arbeitgeber ist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Beschäftigten nur Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sind und deren bestimmungsgemäße Nutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet. Ist dies nicht vollständig möglich, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Gefährdung so gering wie möglich zu halten.
Nein! Neben der Unterweisung der Mitarbeiter (die übrigens keine "Belehrung" sein sollte) und dem Aussprechen von Verboten ist auch die Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich, ob Arbeitsmittel bestimmungsgemäß genutzt werden. Bei Feststellung von Manipulationen an Schutzeinrichtungen besteht sofortiger Handlungsbedarf. Andernfalls können Sie als Führungskraft aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht wegen Unterlassung der notwendigen Schutzmaßnahmen haftbar gemacht werden. Besonders kritisch wird es, wenn die Umgehung von Schutzmaßnahmen zur Routine geworden ist und diese Praktiken von erfahrenen Mitarbeitern an Neueinsteiger weitergegeben werden.
Nein, ein Austausch der vom Hersteller vorgesehenen Maschinenschrauben gegen Schnellverschlüsse ist nicht zulässig. Abnehmbare Teile von trennenden Schutzeinrichtungen (z.B. Verkleidungen) dürfen nur mithilfe eines Werkzeugs entfernbar sein, um ein einfaches Umgehen zu verhindern. Soweit durchführbar, müssen Befestigungsmittel für trennende Schutzeinrichtungen an der trennenden Schutzeinrichtung befestigt bleiben, um die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts und unterlassener Wiederanbringung zu verringern.
Es gibt verschiedene technische Strategien, die einzeln oder in Kombination angewendet werden können, um Manipulationen an Schutzeinrichtungen zu verhindern:
Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg
Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
© Copyright 2023 – Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, bleiben vorbehalten. Thaysen HSE- Controlling.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.