Welche regelmäßigen Prüfungen sind für welche Arbeitsmittel vorzusehen? Da der Begriff "Arbeitsmittel" in der Betriebssicherheitsverordnung sehr weit gefasst ist, umfasst er zunächst alle Gegenstände, die einem Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden. Viele sogenannte "einfache Arbeitsmittel" (wie Hammer, Schraubendreher usw.) müssen jedoch nicht regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person überprüft werden. Stattdessen können sie vom Nutzer selbstständig einer Sichtprüfung unterzogen werden. Diese Regelung bestand bereits vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung. Für die Nutzung dieser einfachen Werkzeuge ist eine angemessene Unterweisung der Beschäftigten über die regelmäßige Sichtprüfung ausreichend. Arbeitsmittel, die aufgrund ihrer Komplexität, der Ausstattung mit sicherheitstechnischen Einrichtungen oder aufgrund schädigender Einflüsse (z. B. Umgebungs- oder Witterungseinflüsse) einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, müssen regelmäßig geprüft werden. Als Orientierungshilfe kann Tabelle 1 dienen.

  1. Wie verhält es sich mit den früheren Prüfungen gemäß Unfallverhütungsvorschriften? Sind diese noch erforderlich?

Einige Unfallverhütungsvorschriften sind weiterhin gültig, wie zum Beispiel die DGUV-V 52 "Krane" oder die DGUV-V 68 "Flurförderzeuge", die auch Prüfbestimmungen enthalten. Bestandteile zurückgezogener Unfallverhütungsvorschriften für Arbeitsmittel wurden in die DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" integriert. Diese Richtlinie fasst die wesentlichen Bestimmungen der alten Vorschriften zusammen, einschließlich der Prüfanforderungen, wie etwa für hydraulische Pressen.

  1. Bin ich mit der Anwendung der Prüffristen aus den Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln auf der sicheren Seite?

Grundsätzlich ja. Über Jahrzehnte hinweg haben sich diese Regeln der Technik als bewährt erwiesen und können als Orientierung für die Festlegung von Prüfanforderungen und Intervallen dienen. Entscheidend ist jedoch, dass die Gefährdungsbeurteilung zu denselben Ergebnissen führt, wie etwa jährlich wiederkehrende Prüfungen mit definiertem Umfang. Sollten Schadensfälle bekannt sein, die eine Verkürzung des Prüfintervalls notwendig machen, sind diese bei der Festlegung zu berücksichtigen. Herstellervorgaben zu Prüffristen und -umfängen sollten ebenfalls beachtet werden, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung bei neuen oder neuwertigen Arbeitsmitteln.

  1. Wie setze ich die Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln am sinnvollsten um?

Falls noch keine Listen, Datenbanken oder andere Aufzeichnungen vorliegen, empfiehlt es sich, zunächst mithilfe eines Arbeitsmittelkatasters einen Überblick über die vorhandenen Arbeitsmittel zu verschaffen. Es sollten alle prüfpflichtigen Arbeitsmittel erfasst werden, mit Ausnahme der bereits erwähnten einfachen Werkzeuge. Im nächsten Schritt ist die Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Hierbei kann auf bereits vorhandene tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz zurückgegriffen und diese um den Aspekt "regelmäßige Prüfungen der benutzten Arbeitsmittel" ergänzt werden. Anschließend wird geprüft, auf welcher Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung, staatliches oder berufsgenossenschaftliches Regelwerk etc.) das Arbeitsmittel prüfpflichtig sein könnte. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Betriebserfahrungen und der Herstellervorgaben werden Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen festgelegt. Schließlich müssen die zur Prüfung befähigten Personen bestimmt und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen veranlasst und überwacht werden. Hierbei können sowohl qualifizierte Betriebsangehörige als auch Mitarbeiter von Errichtern und Herstellern, Servicefirmen oder Prüforganisationen als zur Prüfung befähigte Personen fungieren.

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Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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