1. Welche Quellen stehen zur Verfügung, um Informationen zu erlangen?

Informationsquellen für Lärm gemäß TRLV Lärm Teil 1 umfassen:

  • Herstellerangaben zu Geräuschemissionen von Maschinen
  • Branchenspezifische Hilfestellungen, z.B. der BAuA, der gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder des LASI
  • Branchenspezifische Informationsquellen zu typischen Schallimmissionspegeln, wie sie bei gesetzlichen Unfallversicherungsträgern oder Messstellen verfügbar sind
  • Normen, wie z.B. NoRA (www.nora.kan.de)

Informationsquellen zu Vibrationen gemäß TRLV Vibrationen Teil 1 beinhalten:

  • Internet-Datenbanken mit Vibrationsmesswerten (z.B. von Arbeitgebervereinigungen, Unfallversicherungsträgern oder Arbeitsschutzbehörden)
  • Beispiele von Immissionswerten für Maschinentypen unter bestimmten Betriebsbedingungen (www.baua.de/TRLV)

Diese Werte sind jedoch nur dann anwendbar, wenn sie mit den Einsatz- und Betriebsbedingungen vor Ort vergleichbar sind.

  1. Welche Anlässe erfordern Messungen?

Messungen sind notwendig bei:

  • Änderungen im Hinblick auf den Stand der Technik, gesetzliche Vorgaben, Arbeitsbedingungen (z.B. neue Maschinen) oder Maschinenzustände (z.B. Lagerschaden)
  • Anpassung des Lärm- bzw. Vibrationsminderungsprogramms an den aktuellen Stand der Technik
  • Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
  1. Welche Anforderungen bestehen an Fachkundige bzw. Messstellen?

Die Anforderungen an die Fachkunde sind in TRLV Lärm Teil 2 bzw. TRLV Vibrationen Teil 2 festgelegt. Fachkundige müssen durch fachliche Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse besitzen und die Regeln der Technik kennen. Fachkunde kann durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungen erworben werden, die z.B. von Technischen Akademien oder Unfallversicherungsträgern angeboten werden.

Akkreditierte Messstellen erfüllen die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 und besitzen ein Qualitätsmanagementsystem. Nicht akkreditierte Messstellen sollten Mindestanforderungen schriftlich zusichern. Im Zweifelsfall beraten Unfallversicherungsträger ihre Mitgliedsbetriebe.

  1. Welche Kombinations- bzw. Wechselwirkungen müssen berücksichtigt werden?

Gefährdungen durch Lärm oder Vibrationen werden zunächst unabhängig voneinander beurteilt. Für besondere Tätigkeiten bzw. Arbeitsbedingungen müssen jedoch auch Wechsel- oder Kombinationswirkungen betrachtet werden. Dies gilt z.B. für Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, ototoxische (gehörschädigende) Stoffe oder Vibrationen, oder für Belastungen durch Vibration bei gleichzeitiger Bewegungsarmut, Zwangshaltung oder Hitze bzw. Kälte.

Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

© Copyright 2023 – Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, bleiben vorbehalten. Thaysen HSE- Controlling.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.