Die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus dem Vorhandensein von Gefährdungen beim Betrieb der Altmaschine. Eine solche Beurteilung ist nicht erforderlich für Altmaschinen, die nicht betrieben werden können, wie etwa Ausstellungsstücke in Museen.
Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig davon, ob bereits Unfälle oder Verletzungen aufgetreten sind. Sollte die Möglichkeit bestehen, dass Gefährdungen zu Körperverletzungen, Arbeitsunfällen oder Gesundheitsschäden führen könnten, ist eine Gefährdungsbeurteilung zwingend erforderlich.
Bei der Bestimmung der Prüffrist ist der Zustand der Altmaschine zu berücksichtigen. Es kann erforderlich sein, die Prüffrist zu verkürzen. Grundsätzlich legt der Unternehmer die Prüffrist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest.
Eine Abweichung von den Schutzzielen ist zulässig, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die abweichenden Schutzmaßnahmen gleichwertig sind.
Als Betreiber der Altmaschine sind Sie verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand nachzuweisen. Durch die Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung sowie der damit verbundenen Nachrüstungen und deren Aufbewahrung bei den Prüfunterlagen für die Altmaschine, können Sie jederzeit Auskunft über den Zustand der Maschine geben.
Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg
Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
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