1. Welche Themenbereiche fallen typischerweise in die Zuständigkeit des Betriebsarztes?

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es, erforderlichenfalls an Unterweisungen teilzunehmen, insbesondere wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen notwendig ist (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Darüber hinaus berät der Betriebsarzt hinsichtlich der physiologischen Auswirkungen von Gefahrstoffen und führt Bewertungen von Arbeitsplätzen durch, um Aspekte wie Sitz- und Stehhaltung, Tischhöhe, Ergonomie und mögliche gesundheitliche Folgen, beispielsweise Fehlhaltungen der Wirbelsäule oder das RSI-Syndrom, zu berücksichtigen. Des Weiteren vermittelt der Betriebsarzt Informationen zur Ersten Hilfe und erklärt beispielsweise die Funktionsweise eines Defibrillators. Zudem berät er zu psychischen Belastungen, indem er erläutert, wie Stressoren auf den Menschen wirken und welche physiologischen Prozesse im Körper ablaufen. Schließlich umfasst seine Beratung auch das Thema Sucht, einschließlich des Umgangs mit suchtkranken Mitarbeitern und der Suchtprävention, etwa durch Schulungen zu Suchtmitteln und deren Wirkungen.

  1. Welche Aufgabenbereiche sind typisch für die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist verantwortlich für die Durchführung von Unterweisungen gemäß § 12 ArbSchG und § 14 GefStoffV. Außerdem führt sie Betriebsbegehungen zu verschiedenen Themen des Arbeitsschutzes durch und erstellt Berichte darüber. Die Beurteilung von Arbeitsplätzen hinsichtlich geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen (PSA), Schutzvorrichtungen, ungehinderten Zugangs, der Funktionsfähigkeit von Absauganlagen, Lärmbelastung sowie rutsch- und stolpersicheren Oberflächen gehört ebenfalls zu ihren Aufgaben. Regelmäßig erstellt sie schriftliche Berichte, die in der Regel jährlich anzufertigen sind. Zudem berät die Fachkraft über den Stand der Technik, insbesondere zu alternativen Verfahren, Anlagen, Maschinen oder Stoffen, die Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit vermeiden oder verringern können.

  1. Wo wird die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit dokumentiert?

§ 5 der DGUV-V 2 fordert neben einem regelmäßigen schriftlichen Bericht über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben auch eine Auskunft über die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber verpflichtet Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, einen solchen Bericht zu erstellen.

Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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