- Welche Schritte sollte ich unternehmen, nachdem mir die Arbeitssicherheit in meinem Verantwortungsbereich durch meinen Vorgesetzten übertragen wurde?
Um die Verantwortung effektiv übernehmen zu können, ist es essenziell, ein klares Verständnis der übertragenen Aufgaben zu haben. Es ist ratsam, gemeinsam mit dem Vorgesetzten die spezifische Umsetzung der Aufgabenübertragung zu klären. Dabei sollten die zu übertragenden Kompetenzen, eventuelle Wissenslücken (die gegebenenfalls durch Fortbildungen geschlossen werden müssen), und die Ansprechpartner sowie Unterstützer identifiziert werden. Zudem sollte ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch etabliert werden.
- Wie kann ich als Eigentümer eines mittelständischen Unternehmens Überblick über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Arbeitsschutz gewinnen?
Ein auf Zufälligkeiten beruhendes Arbeitsschutzmanagement kann schwerwiegende Konsequenzen haben, bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung. Externe Beratungen, einschließlich der Unterstützung durch die zuständige Berufsgenossenschaft, können helfen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar zu definieren und festzulegen. Dies trägt zur Schaffung einer transparenten und überprüfbaren Struktur bei, wobei die letztendliche Verantwortung trotz zulässiger Delegation beim Unternehmer verbleibt.
- Trage ich als Führungskraft auf mittlerer Ebene Verantwortung für den Arbeitsschutz?
Ja, als Führungskraft sind Sie für das Wohlergehen Ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Dieses Wohl wird in hohem Maße durch die Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften beeinflusst, deren Einhaltung von Führungskräften überwacht werden muss.
- Haben Sicherheitsbeauftragte die Befugnis, Führungskräfte zur Einhaltung bestimmter Vorschriften anzuhalten? Sicherheitsbeauftragte sind aufgrund ihrer spezifischen Kenntnis des Arbeitsplatzes, ihrer Fachkompetenz und ihrer Sachkenntnis dafür verantwortlich, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu identifizieren und entsprechend zu handeln. Sie überwachen, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden und in Gebrauch sind. In ihrer unterstützenden Funktion agieren sie als Multiplikatoren und fördern durch ihre Präsenz und ihr Vorbildverhalten ein sicherheitsbewusstes Verhalten der Mitarbeiter. In diesem Kontext kann es erforderlich sein, dass Sicherheitsbeauftragte Führungskräfte auf etwaiges Fehlverhalten hinweisen.
- Wie kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass Führungskräfte ihre Verantwortung für den Arbeitsschutz ernst nehmen? Es gibt zwei zentrale Problemfelder: Erstens müssen Führungskräfte sich ihrer Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bewusst sein oder darauf hingewiesen werden. Sie müssen den Zusammenhang zwischen erhöhten Fehlzeiten, hoher Fluktuation und eingeschränkter Leistungsbereitschaft einerseits sowie mangelndem Arbeitsschutz andererseits erkennen und entsprechend handeln. Zweitens sollte ihre Führungsverantwortung so klar definiert sein, dass der Arbeitsschutz als integraler Bestandteil ihrer Aufgabenstellung betrachtet wird.
- Trägt der Betriebsleiter die alleinige Verantwortung für den Arbeitsschutz nach der Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten? Die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten entbindet den Betriebsleiter nicht von seiner eigenen Verantwortung. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Betriebsleiter, übernimmt jedoch nicht dessen Verantwortlichkeit.
- Welche Rolle spielt der Betriebsrat in Bezug auf den Arbeitsschutz? Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Mitbestimmungsrechte bei allen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen. Dies bedeutet, dass er die Interessen der Arbeitnehmer wahren und entsprechend Verantwortung übernehmen muss. Die Rechtsprechung fordert den Betriebsrat ausdrücklich auf, seiner Verantwortung gerecht zu werden und den Arbeitsschutz nicht lediglich dem Arbeitgeber zu überlassen.
- Inwieweit trägt der Arbeitnehmer selbst Verantwortung für den Arbeitsschutz? Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben an seinem Arbeitsplatz einzuhalten. Er muss sicherstellen, dass weder er noch andere durch gesundheitsgefährdende Gefahren beeinträchtigt werden.