Ja, gemäß § 24 Abs. 6 der DGUV-V 1 ist dies erforderlich.
Eine Unfallanzeige ist notwendig, wenn ein Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder zum Tod eines Versicherten führt.
Zwei Exemplare gehen an den Unfallversicherungsträger (normalerweise an die zuständige Bezirksverwaltung), ein Exemplar an die staatliche Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz oder vergleichbare Behörde), ein Exemplar an den Betriebs- oder Personalrat und ein Exemplar verbleibt beim Unternehmer (oft verwaltet durch die Personalabteilungen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit).
Ja, die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Unfalls durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten beim Unfallversicherungsträger eingereicht werden.
Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Massenunfälle müssen unverzüglich telefonisch, per Fax oder E-Mail dem zuständigen Unfallversicherungsträger, der Gewerbeaufsicht (oder vergleichbaren Stellen, je nach Bundesland) und gegebenenfalls der Ortspolizeibehörde (bei tödlichen Unfällen) gemeldet werden.
Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg
Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
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