Nicht jeder Betrieb ist dazu verpflichtet. Diese Notwendigkeit besteht lediglich für Unternehmen, die genehmigungspflichtige Anlagen gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) betreiben, sofern die Größe und Art der Anlagen sowie das potenzielle Schadensausmaß dies erfordern. Gegebenenfalls kann auch die zuständige Behörde die Ernennung eines Störfallbeauftragten verlangen.
Ja, dies ist möglich, wenn der Betreiber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellt und dieser Antrag genehmigt wird.
Ja, beide Funktionen können von einer einzelnen Person wahrgenommen werden, vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß dem BImSchG nicht beeinträchtigt wird.
Störfallbeauftragte müssen spezifische Anforderungen an die Fachkunde (§ 7 5. BImSchV) und an die Zuverlässigkeit (§ 10 5. BImSchV) erfüllen.
Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg
Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
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