1. Sind Arbeitgeber verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit während ihrer Weiterbildung freizustellen? Ja, dies ist eindeutig geregelt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 und 4 des Arbeitssicherheitsgesetzes muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit, sofern sie als Arbeitnehmer angestellt ist, für die Dauer der Fortbildung unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung freigestellt werden. Falls die Fachkraft nicht als Arbeitnehmer angestellt ist, muss sie ebenfalls für die Zeit der Fortbildung von ihren Aufgaben freigestellt werden.
  2. Wer übernimmt die Kosten für die Weiterbildung? Für fest angestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit trägt der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung und das Gehalt muss während der Fortbildung weiter bezahlt werden, wie in § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des ASiG festgelegt ist. Für externe Dienstleister, sei es ein überbetrieblicher Dienst oder ein freiberuflich tätiger Sicherheitsfachkraft, gilt ebenfalls die Freistellungspflicht, jedoch schweigt sich das Gesetz über die Kostentragung aus. Üblicherweise werden in diesen Fällen die Weiterbildungskosten vertraglich geregelt und in die Stundensatzkalkulation einbezogen. Bei den Unfallversicherungsträgern sind die Veranstaltungen für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenlos.
  3. Wo kann man zuverlässige Veranstalter von Fortbildungen finden? Berufsgenossenschaften sind oft die erste Wahl für angestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit, da sie meist kostengünstiger sind und branchenspezifische Kurse anbieten. Zusätzlich sollten auch die Angebote externer Anbieter in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise VDSI-Bezirksgruppenveranstaltungen, Kongresse, verschiedene Qualifizierungsoffensiven, private Seminaranbieter sowie Kunden- oder Herstellerschulungen.

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Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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