1. Ist es zulässig, eine größere Anzahl an Sicherheitsbeauftragten auszubilden? Es ist gängige Praxis, mehr als die in der DGUV-V 1 festgelegte Mindestanzahl an Sicherheitsbeauftragten zu schulen. In Unternehmen mit Schichtarbeit oder einer großen, dezentralen Struktur empfiehlt es sich, in jeder Schicht mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu haben. Dies gilt auch für Unternehmen mit mehreren Abteilungen, da abteilungsübergreifende Aufgabenbereiche oft zu Konflikten wie Kompetenzüberschneidungen führen können.
  2. Welche finanziellen Aufwendungen sind mit der Beauftragung von Sicherheitsbeauftragten verbunden? Die Ausbildungskosten für Sicherheitsbeauftragte werden von der Berufsgenossenschaft übernommen, einschließlich Fahrtkosten. Die Ausbildung dauert in der Regel drei Tage. Nach Abschluss der Ausbildung können die Sicherheitsbeauftragten auf kostenlose Informationsmaterialien der Berufsgenossenschaft zugreifen. Es wird empfohlen, alle fünf Jahre an einem Fortbildungsseminar teilzunehmen, um die Fachkunde zu erhalten und von einem überbetrieblichen Erfahrungsaustausch zu profitieren. Neben der Ausbildung müssen Sicherheitsbeauftragte für spezifische Aufgaben während ihrer Arbeitszeit freigestellt werden, wobei der zeitliche Aufwand etwa 5 % der gesamten Arbeitszeit beträgt.
  3. Welche Mitarbeitenden sind für diese Aufgabe geeignet? Grundsätzlich kann jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter diese Aufgabe übernehmen. Allerdings wird nicht jeder bereit sein, diese Aufgabe freiwillig zu übernehmen. Zwingt man einen Mitarbeitenden dazu, diese Aufgabe zu übernehmen, obwohl er oder sie dies nicht möchte, kann dies kontraproduktiv sein: Eine unmotivierte Person wird kaum zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus beitragen. Oft lassen sich Ersthelfer für diese Aufgabe motivieren. Auch Personen, die sich privat engagieren, zum Beispiel in der Freiwilligen Feuerwehr, sind oft geeignet.
  4. Dürfen Sicherheitsbeauftragte im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung benachteiligt werden? Nein, sie dürfen weder benachteiligt noch finanziell beeinträchtigt werden. Sicherheitsbeauftragte sollen qualifizierte Hilfe und Unterstützung bieten können. Daher müssen sie über betriebliche Entscheidungen, Neuerungen und die Einführung von Maschinen, Geräten und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) umfassend informiert werden. Ein Mangel an Informationen stellt eine Benachteiligung dar.
  5. Muss jeder Sicherheitsbeauftragte an Sicherheitsbegehungen teilnehmen? Sicherheitsbeauftragte sollten an Sicherheitsbegehungen teilnehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle gleichzeitig an einer Begehung teilnehmen müssen. Sie sollten an den Begehungen teilnehmen, die ihren Arbeitsbereich betreffen. Falls sie bei einer geplanten Begehung nicht teilnehmen können (z. B. wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Abwesenheit), sollte ein Sicherheitsbeauftragter aus einem anderen Bereich stellvertretend teilnehmen.
  6. Trägt ein Sicherheitsbeauftragter Verantwortung? Kandidaten für diese Aufgabe können beruhigt werden, dass mit dieser Aufgabe keine rechtliche Haftung verbunden ist. Die Verantwortung bleibt beim Unternehmer und den Führungskräften. Ein Sicherheitsbeauftragter muss nur dann Verantwortung übernehmen, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt oder einen Arbeitsunfall schuldhaft verursacht. Diese Haftung betrifft allerdings jeden im Unternehmen, nicht nur Sicherheitsbeauftragte.
  7. Wie bestellt man Sicherheitsbeauftragte? Die DGUV-R 100-001 enthält einen Mustervordruck zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, in dem die wesentlichen Aufgaben aufgeführt sind.

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Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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