- An all unseren Arbeitsplätzen werden Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt. Ist es notwendig, im Falle einer Schwangerschaft eine erneute Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen? Gemäß der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) muss ab dem 1. Januar 2018 bei jeder Gefährdungsbeurteilung auch der Mutterschutz berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob ein konkreter Mutterschutzfall vorliegt.
- Muss die Beurteilung erneut erfolgen, wenn bereits eine Beurteilung nach § 10 MuSchG stattgefunden hat? Hat bereits eine Beurteilung gemäß § 10 MuSchG stattgefunden, sollte eine erneute Beurteilung im konkreten Mutterschutzfall grundsätzlich nicht erforderlich sein. Bestehen jedoch auch nur geringste Zweifel, ist eine erneute Beurteilung ratsam.
- Ist der Arbeitgeber von der Pflicht befreit, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeit unverändert fortsetzen möchte? Während der Phase des "absoluten Beschäftigungsverbots" gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG kann die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch, der ausdrücklich zu dokumentieren ist, weiterhin tätig sein. Andernfalls ist dies nicht zulässig.
- Die Arbeitnehmerin hält den angebotenen Ersatzarbeitsplatz für "unzumutbar", da er sie unterfordert. Was ist zu tun? Der Ersatzarbeitsplatz muss nicht der Qualifikation der Arbeitnehmerin entsprechen. Verweigert die Arbeitnehmerin dennoch die Arbeit, kann sie ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden.
- Ist diese "Freistellung" mit einer Kündigung gleichzusetzen? Nein, es handelt sich lediglich um eine auf die Dauer der Schwangerschaft begrenzte Freistellung, die das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
- Trotz aller Bemühungen konnte im Rahmen einer Problemschwangerschaft kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz für die Arbeitnehmerin gefunden werden. Was ist in diesem Fall zu tun? In diesem Fall ist die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.