1. Wie können die Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz definiert werden?

Die Grundlage für die Definition der Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz bilden das Arbeitsschutzgesetz (insbesondere §§ 15, 16 ArbSchG) sowie die DGUV-Vorschrift 1 (insbesondere §§ 15 bis 18 DGUV-V 1). Eine Vorlage hierfür bietet die Auflistung in Kapitel 2.1. Die an die betrieblichen Besonderheiten angepasste Festlegung der Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung vorzunehmen. Die schriftliche Fixierung der Aufgabenbeschreibung ist Bestandteil der Arbeitsschutzdokumentation und sollte in die Stellen- bzw. Funktionsbeschreibungen integriert werden. Unternehmen, die bereits ein Arbeitsschutz-Managementsystem (AMS) implementiert haben, haben die Aufgaben der Mitarbeiter im Arbeits- und Gesundheitsschutz bereits während der Einführung des AMS beschrieben.

  1. Wie lässt sich sicherstellen, dass die Mitarbeiter ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz kennen?

Die Verantwortung für die Vermittlung der Aufgaben liegt bei den Führungskräften. Werden die Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz – wie empfohlen – als Bestandteil der Stellen- bzw. Funktionsbeschreibungen festgehalten, so sollten sie im Rahmen der Einweisung mit vermittelt werden. Zur Auffrischung und Überprüfung des Aufgabenverständnisses sollten die Aufgaben im Rahmen der jährlichen Unterweisungen thematisiert werden. Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter Zugang zu den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie zur betrieblichen Dokumentation der Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz (z. B. im AMS-Handbuch) haben.

  1. Wie lässt sich sicherstellen, dass die Mitarbeiter ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz wahrnehmen?

Die Überprüfung der Aufgabenwahrnehmung fällt ebenfalls in den Verantwortungsbereich der Führungskräfte. Dies kann im Rahmen ihrer Dienstaufsicht erfolgen. Eine weitere Möglichkeit der Überprüfung stellen Begehungen sowie interne Audits dar, insbesondere wenn ein Arbeitsschutz-Managementsystem praktiziert wird.

  1. Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter nachweislich gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstößt?

Da Fehlverhalten leicht zur Regel werden kann oder viele Mitarbeiter ein "Nichtreagieren" des Umfelds als Tolerierung interpretieren, muss auf Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen angemessen reagiert werden. Hier sind in erster Linie die Aufsichtspersonen, aber auch die Kollegen gefragt. Angemessen bedeutet, die Schwere des Verstoßes (z. B. das Verursachen von Stolperstellen durch herumliegendes Werkzeug oder das Trennen eines Metallstabes mit einem Winkelschleifer, bei dem der Schutz abgebaut ist) sowie das bisherige Sicherheitsverhalten des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Abhängig von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Sicherheitsverhalten gibt es folgende Reaktionsmöglichkeiten: Ansprechen des Fehlverhaltens durch den direkten Vorgesetzten oder Kollegen, Gespräch des Vorgesetzten mit dem Mitarbeiter, Betriebsbuße, Abmahnung, ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung als letztes Mittel.

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