1. Welche Person ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich? Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die Ergebnisse (wie festgelegte Schutzmaßnahmen) zu dokumentieren. Diese Aufgabe kann durch eine Delegation von Pflichten an Führungskräfte übertragen werden.
  2. Zu welchem Zeitpunkt ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen? Die Gefährdungsbeurteilung sollte zunächst als Erstanalyse an bestehenden Arbeitsplätzen erfolgen. Zudem müssen die Ergebnisse bei Veränderungen der Rahmenbedingungen aktualisiert werden, wie beispielsweise bei:
  • Anschaffung neuer Maschinen, Geräte und Einrichtungen,
  • Einführung neuer Stoffe,
  • Änderungen von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen,
  • Unfällen und Beinaheunfällen. Darüber hinaus wird eine regelmäßige Überprüfung, etwa jährlich, empfohlen.
  1. Wer kann den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen? Unterstützung bieten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Auch der zuständige Unfallversicherungsträger oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde können beratend hinzugezogen werden. Diese Stellen bieten verschiedene Handlungshilfen wie Arbeitsschutzkompendien und Checklisten an.
  2. Ist eine Gefährdungsbeurteilung auch in Kleinbetrieben notwendig? Ja, jeder Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, eine wirksame Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten durchzuführen, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (ermittelte Gefährdungen und festgelegte Schutzmaßnahmen) müssen ebenfalls dokumentiert werden.

Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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