1. Ist es überhaupt notwendig, sich um externe Firmen auf unserem Gelände zu kümmern? Immerhin haben wir den Auftrag vergeben, um keinen zusätzlichen Aufwand zu haben. Wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen zusammenarbeiten, sind die Arbeitgeber verpflichtet, im Hinblick auf den Arbeitsschutz zu kooperieren. Insbesondere müssen sie, um mögliche gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden, eine Person bestimmen, die die Arbeiten koordiniert.[1] Es besteht somit eine Pflicht zur Koordination der Arbeiten, auch wenn der Auftrag extern vergeben wurde.
  2. Wer besitzt das Weisungsrecht bei Arbeiten von Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände? Bereits bei der Auftragsvergabe sollte festgelegt werden, wer die Koordinationsfunktion übernimmt. Diese Rolle sollte von einem Ihrer Mitarbeiter ausgefüllt werden, da dieser die betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe am besten kennt. Zu den Aufgaben des Koordinators gehört es, einzugreifen, wenn vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt, Arbeitsschutzbestimmungen missachtet oder Personen gefährdet werden. Grundsätzlich sollte das Eingreifen des Koordinators über den unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. den Verantwortlichen der Fremdfirma) erfolgen. Eine Ausnahme besteht, wenn eine unmittelbare Gefahr für Personen besteht. In diesem Fall muss der Koordinator sofort entsprechende Maßnahmen einleiten (z. B. Arbeitsunterbrechung, Anweisung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen). Der jeweilige Vorgesetzte ist danach unverzüglich zu informieren.
  3. Wer ist für die Unterweisung von Leiharbeitern (Arbeitnehmerüberlassung) verantwortlich? Der Arbeitsschutz für die Beschäftigten von Zeitarbeitsunternehmen bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt in Ihrer Verantwortung! Dies umfasst den Einsatz der Beschäftigten gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und deren Integration in die Arbeitsschutzorganisation Ihres Unternehmens. Dazu gehören auch die arbeitsplatzbezogene Unterweisung und die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel.
  4. Können Fremdfirmen bei Verstößen vom Betriebsgelände verwiesen werden? Ja! Grundsätzlich haben Sie das "Hausrecht". Es ist jedoch ratsam, bereits vertraglich zu vereinbaren, dass im Falle von Verstößen Fremdfirmenmitarbeiter mit sofortiger Wirkung des Betriebsgeländes verwiesen werden können. Sie sollten sich das Recht vorbehalten, die durch einen solchen Verweis entstehenden Kosten (direkte und indirekte Kosten) der Fremdfirma in Rechnung zu stellen.

Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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