Benötigt der Bediener eines Gabelstaplers einen amtlichen Führerschein? Der Betrieb eines Gabelstaplers auf einem abgegrenzten Betriebsgelände erfordert keinen amtlichen Führerschein. Stattdessen muss der Bediener im Besitz eines innerbetrieblichen Fahrausweises sein und eine schriftliche Beauftragung für das betreffende Flurförderzeug vorweisen. Sollte das Betriebsgelände nicht klar vom öffentlichen Straßenverkehr abgegrenzt sein, ist im Einzelfall zu prüfen, ob zusätzlich ein amtlicher Führerschein notwendig ist. Die Rechtsprechung bietet hierzu verschiedene Urteile, die regelmäßig den Tatbestand des Fahrens ohne Führerschein oder der Duldung desselben betreffen. Bei Unfällen können sowohl der Fahrer als auch der Arbeitgeber rechtlich belangt werden.

Müssen die erworbenen Fähigkeiten nach einer Schulungsmaßnahme regelmäßig aufgefrischt werden? Grundsätzlich ist eine jährliche Sicherheitsunterweisung gemäß der vom Arbeitgeber erstellten Betriebsanweisung für das Arbeitsmittel erforderlich. Weitere Auffrischungen können notwendig sein, wenn beispielsweise der Gabelstapler oder ein Anbaugerät ausgetauscht wurde. Dies ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, die zusätzliche Schulungsmaßnahmen erforderlich machen kann, etwa aufgrund von Beinaheunfällen.

Behält der einmal erworbene innerbetriebliche Fahrausweis auch seine Gültigkeit, wenn der betroffene Mitarbeiter zu einem anderen Arbeitgeber wechselt? Nein. Der innerbetriebliche Fahrausweis gilt nur für den bisherigen Arbeitgeber und die dortigen Bedingungen. Beim neuen Arbeitgeber muss ein neuer innerbetrieblicher Fahrausweis ausgestellt werden, nachdem geprüft wurde, ob alle Bedingungen erfüllt sind. Ein personenbezogenes Zertifikat über die Ausbildung als Flurförderzeugführer, das bei einem Lehrgangsträger erworben wurde, kann jedoch als Nachweis der Fachkunde beim neuen Arbeitgeber vorgelegt werden. Dieser muss dann entscheiden, ob eine weitere betriebliche Ausbildung oder zusätzliche Schulungsmaßnahmen notwendig sind.

Ist für die Erteilung der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis für Gabelstaplerfahrer eine besondere gesundheitliche Tauglichkeit erforderlich? Zur Bewertung der Eignung eines Mitarbeiters für das Führen eines Flurförderzeugs gehört auch die Beurteilung der gesundheitlichen Tauglichkeit. Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht medizinisch qualifiziert und muss daher einen fachkundigen Betriebsarzt hinzuziehen. Die körperliche Eignung der Mitarbeiter zum Führen von Flurförderzeugen sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (DGUV-G 350-001) vom Betriebsarzt festgestellt werden.

Kann im Notfall auch ein Mitarbeiter ohne "Staplerschein" nach einer kurzen betrieblichen Einweisung einen Gabelstapler fahren? Theoretisch ja, praktisch jedoch nicht. Die Anforderungen der DGUV-V 68 an Führer von Flurförderzeugen können praktisch nur durch eine ordnungsgemäße Ausbildung und die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch einen Betriebsarzt erfüllt werden. Eine bloße Befragung des Mitarbeiters und eine "Fahrprobe auf dem Hof" sind nicht rechtssicher. Im Schadensfall drohen dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten straf- und möglicherweise zivilrechtliche Konsequenzen.

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