- Gibt es Tätigkeiten, bei denen mehr als 10 % der Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet werden müssen? Ja, dies ist der Fall, wenn die Anzahl der anwesenden Beschäftigten sehr gering ist. Für 2 bis 20 Beschäftigte ist mindestens ein Ersthelfer erforderlich. Daher ist es beispielsweise bei Arbeiten auf Baustellen oder bei Tätigkeiten unter Spannung notwendig, dass bei einer 2-Mann-Kolonne ein Ersthelfer anwesend ist, um im Falle eines Unfalls sofortige Hilfe leisten zu können. Dies kann dazu führen, dass solche Tätigkeiten nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn alle Mitglieder dieser kleinen Arbeitsgruppe als Ersthelfer ausgebildet sind. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, die Anzahl der Ersthelfer zu erhöhen, wenn die räumliche Ausdehnung des Betriebes ein rechtzeitiges Erscheinen an der Unfallstelle unmöglich machen würde.
- Wie werden Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert? Erste-Hilfe-Leistungen müssen stets dokumentiert und die Dokumentation für einen Zeitraum von 5 Jahren aufbewahrt werden. Zur Dokumentation kann beispielsweise ein Meldeblock mit einzelnen, abtrennbaren Meldeblättern genutzt werden (DGUV-I 204-021). Ausgefüllte Meldeblätter sollten dann beispielsweise an die Personalabteilung weitergeleitet werden, wo sie nur befugten Personen zugänglich sind.
- Besteht für die dokumentierten Erste-Hilfe-Leistungen Datenschutz? Ja, die aufgezeichneten Daten sind personenbezogene Daten, die besonders geschützt werden müssen. Es ist sicherzustellen, dass die Erste-Hilfe-Dokumentation vor dem Zugriff Unbefugter ausreichend geschützt ist. Das bedeutet, dass zwar jeder Beschäftigte Zugang zum Erste-Hilfe-Material haben soll, die für die Erste-Hilfe-Maßnahme erforderlichen Daten jedoch nicht im Erste-Hilfe-Kasten aufbewahrt werden sollten. Die Erhebung der Daten für das Meldeblatt ist nach Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO zulässig, die Daten selbst dürfen jedoch nur von Befugten erhoben und ausgewertet werden.