1. Auf welche Weise soll der Betriebsrat bei Vorschlägen einbezogen werden? Der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann dem Arbeitgeber direkt einen Vorschlag zu einer arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Maßnahme unterbreiten, wenn keine Einigung mit dem Leiter einer Betriebsstätte erzielt werden kann. Der Betriebsrat muss über den Inhalt eines solchen Vorschlags informiert werden (§ 9 Abs. 2 ASiG). Falls der Arbeitgeber den Vorschlag ablehnt, muss er dies den Vorschlagenden schriftlich mitteilen und begründen. Der Betriebsrat erhält eine Kopie dieser Mitteilung (§ 8 Abs. 3 ASiG). In der Regel nutzen Beschäftigte das betriebliche Vorschlagswesen, um ihre Anregungen und Verbesserungsvorschläge – auch im Bereich des Arbeitsschutzes – an den Betriebsrat oder interne Stellen weiterzugeben, damit diese geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden können. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei den Grundsätzen des betrieblichen Vorschlagswesens.
  2. Wann muss der Betriebsrat über Änderungen in Kenntnis gesetzt werden? Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat "rechtzeitig und umfassend" zu informieren. Was im konkreten Fall als rechtzeitig gilt, ist jeweils zu bestimmen. Beispielsweise benötigt der Betriebsrat bei Planungen zur Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens insbesondere folgende Informationen: Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, Erkenntnisse aus der Beratung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt sowie gegebenenfalls Gutachten eines Sachverständigen. Der Betriebsrat kann Vorschläge oder Bedenken erst äußern, wenn er alle notwendigen Informationen ausgewertet hat. Der Arbeitgeber muss dafür ausreichend Zeit einplanen.

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Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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