1. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt bei uns in den Händen der Sicherheitsfachkraft – schließlich ist das ihre Aufgabe! Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz berät die Sicherheitsfachkraft den Arbeitgeber, kann jedoch keine Entscheidungen für ihn treffen. Das deutsche Arbeitsschutzsystem hat sich, nicht zuletzt auf politischen Druck der Arbeitgeberseite hin, in den letzten Jahrzehnten von verbindlichen Vorgaben hin zu Risikobeurteilungen entwickelt. Ob beispielsweise Maßnahmen gegen die übermäßige Aufheizung von Arbeitsräumen erforderlich sind oder ob das Tragen von Einwegatemschutzmasken als so belastend empfunden wird, dass arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig wird, muss im Rahmen bestimmter Auslegungsspielräume unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Erfahrungen aller Zuständigen ermittelt werden – letztlich entscheidet jedoch der Arbeitgeber oder sein Beauftragter, nicht die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt. Schließlich ist es der Arbeitgeber, der die Kosten für die Maßnahmen trägt.
  2. Wir haben zahlreiche Aufgaben im Betrieb zu bewältigen, insbesondere solche, die Einnahmen generieren. Es ist nicht möglich, unsere qualifizierten Mitarbeiter auch noch mit Aufgaben im Arbeitsschutz zu belasten. Der Arbeitgeber hat die Freiheit zu entscheiden, wer im Betrieb welche Aufgaben verantwortet. Die Verantwortung für die Organisation des Arbeitsschutzes ist nicht zwingend an eine bestimmte Hierarchieebene oder Abteilung gebunden. Die Person muss gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz "zuverlässig und fachkundig" sein und in der Lage sein, die erforderlichen Entscheidungen tatsächlich zu treffen. Insbesondere wenn es um erhebliche finanzielle oder personelle Ressourcen geht, muss der Verantwortliche in der Lage sein, diese Entscheidungen herbeizuführen oder selbst zu treffen. Daher kann die Arbeitsschutzorganisation nicht an eine Person delegiert werden, die am Rande des betrieblichen Ablaufs steht, die Betriebsstrukturen nicht ausreichend kennt, nicht kommunikations- oder durchsetzungsstark genug ist und/oder keinen ausreichenden Kontakt zur Unternehmens- oder Dienststellenleitung hat.
  3. Bei uns sind alle Führungskräfte angewiesen, die Verantwortung für den Arbeitsschutz in ihrem Bereich wahrzunehmen. Damit sind alle Bereiche abgedeckt, und es besteht kein weiterer Organisationsbedarf. Viele Aufgaben der Arbeitsschutzorganisation sind jedoch übergeordnet, wie beispielsweise die Tätigkeit des Arbeitsschutzausschusses, die Zusammenarbeit mit externen Fachkräften oder Aufsichtsbehörden. Diese Zuständigkeiten werden durch eine konsequente Linienorganisation nicht abgedeckt, sind jedoch wichtig, um im Betrieb einen einigermaßen einheitlichen und geschlossenen Arbeitsschutzstandard zu erreichen. Es wäre zum Beispiel nicht zielführend gegenüber Aufsichtsbehörden, wenn jede Abteilung ihre eigene Gefährdungsbeurteilungsdokumentation pflegt, und auch die Einsätze des Betriebsarztes lassen sich kaum einzeln koordinieren. Zudem bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, sich in geeigneter Weise von der Umsetzung der übertragenen Pflichten zu überzeugen. Dafür muss er einen Verantwortlichen benennen – wenn er es nicht selbst durchführen kann oder möchte.

Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

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