- Ist jeder Betrieb verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu etablieren?
Nein, nur Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind dazu verpflichtet, einen ASA zu gründen. § 11 ASiG regelt, wie Teilzeitbeschäftigte in die Berechnung der Gesamtzahl der Beschäftigten einfließen.
- Hat der Arbeitsschutzausschuss die Befugnis, Maßnahmen des Arbeitsschutzes anzuordnen?
Nein, der ASA kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Die Entscheidung über die Umsetzung dieser Maßnahmen obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. In der Praxis werden jedoch häufig in den ASA-Sitzungen bereits Maßnahmen durch den Arbeitgeber oder dessen Vertreter festgelegt.
- Gibt es spezifische zeitliche Vorgaben für die Durchführung einer ASA-Sitzung?
Das ASiG schreibt lediglich vor, dass der ASA vierteljährlich zusammentreten muss. Es gibt jedoch keine Vorgaben bezüglich der Dauer der Sitzung.
- Dürfen neben den in § 11 ASiG genannten Personen auch weitere Teilnehmer an den ASA-Sitzungen teilnehmen?
Ja, es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, zusätzliche Personen zur Teilnahme an den ASA-Sitzungen einzuladen, wie zum Beispiel betriebliche Beauftragte für Laser-, Strahlenschutz, Gefahrgut, Abfall sowie Teilnehmer aus Arbeitskreisen Gesundheit oder weitere Experten (z. B. von der Berufsgenossenschaft, dem Staatlichen Amt für Arbeitssicherheit, Fachleute). Diese Entscheidung sollte abhängig von den jeweiligen Themen getroffen werden.