1. Welche Informationen erhält der Arbeitgeber? Der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer erhalten eine Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Vorsorge. Diese Bescheinigung enthält lediglich Angaben darüber, dass und wann eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat sowie den Anlass und den Zeitpunkt einer eventuell notwendigen weiteren Vorsorgeuntersuchung. Diagnosen oder Befunde aus diesen Untersuchungen werden dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt, es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt schriftlich zu. Der Arbeitgeber wird lediglich darüber informiert, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Mitteilung, dass ein Tätigkeitswechsel aus medizinischen Gründen notwendig ist, bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers.
  2. Was ist der Unterschied zu Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen? Vor der Einstellung (z.B. von Beamten) oder zur Feststellung der Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten können sogenannte Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Diese sind nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Betriebsarzt diese durchführt. Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollten nicht gleichzeitig durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies. In einem solchen Fall müssen die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen den Beschäftigten gegenüber offengelegt werden.
  3. Was gilt, wenn sich der Beschäftigte weigert, Untersuchungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchführen zu lassen? Es besteht kein Zwang zur Untersuchung. Der Beschäftigte kann die arbeitsmedizinische Vorsorge ablehnen. Lehnt er sie generell ab, erhält er keine Vorsorgebescheinigung und darf die gefährdende Tätigkeit nicht weiter ausüben. Nach § 4 Abs. 2 ArbMedVV darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur dann ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Der Mitarbeiter kann jedoch frei entscheiden, welche Vorsorgeuntersuchungen er durchführen lässt, entscheidend ist die generelle Teilnahme. In diesem Fall erhält der Beschäftigte eine Vorsorgebescheinigung. In Ausnahmefällen, wie bei Selbst- oder Fremdgefährdung, kann der Betriebsarzt weitere Informationen an den Arbeitgeber weiterleiten. Im Interesse eines funktionierenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten die Beschäftigten den Sinn und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge kennen und diese wahrnehmen. Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber weiterhin regelmäßig anbieten, auch wenn der Beschäftigte ein Angebot ausschlägt.
  4. Genügt es, die Beschäftigten per Aushang auf Untersuchungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinzuweisen? Gemäß AMR Nr. 5.1 "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" muss das Angebot jeder/m Beschäftigten, die/der einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (z.B. per E-Mail) gemacht werden. Ein Aushang oder ein mündliches Angebot genügt daher nicht. Abschnitt 4 AMR Nr. 5.1 liefert ein Musteranschreiben an die Beschäftigten.

Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg 

Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

© Copyright 2023 – Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, bleiben vorbehalten. Thaysen HSE- Controlling.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.