Gemäß den allgemeinen Regelungen zählt der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz bzw. umgekehrt im Regelfall nicht zur Arbeitszeit. Ausnahmen bilden jedoch Bereitschafts- oder Störeinsätze, bei denen auch die Fahrzeit als Arbeitszeit betrachtet wird. Ebenso wird eine Fahrzeit, die während der regulären Arbeitszeit stattfindet, dieser zugerechnet. Pausenzeiten hingegen gelten nicht als Arbeitszeit. Bei Dienstreisen ist zu unterscheiden, ob während der Reise arbeitsvertragliche Verpflichtungen erfüllt werden oder nicht. Tätigkeiten wie Aktenstudium, Arbeitsvorbereitung oder aktives Fahren eines Fahrzeugs sind Beispiele dafür, dass die dafür aufgewendete Reisezeit als Arbeitszeit gilt.
Achtung bei Reisezeit
Beauftragen Sie einen Monteur aus München, der ein spezielles Ersatzteil mit einem Fahrzeug nach Flensburg transportieren muss, so sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Wird das Ersatzteil per Spedition geliefert und der Monteur reist per Bahn oder Flugzeug ohne während der Reise vorbereitende Tätigkeiten zu verrichten, so kann diese Reisezeit unberücksichtigt bleiben. Muss der Monteur jedoch beim Kunden warten und nutzt diese Zeit beispielsweise für Privateinkäufe, so zählt diese Wartezeit nicht als Arbeitszeit, sondern ist wie eine Pausenzeit zu behandeln.
Jegliche Arbeitszeit, die über die normale Arbeitszeit hinausgeht, muss dokumentiert werden. Dies kann durch die Erfassung der Kommt- und Geht-Zeiten (z. B. bei Gleitzeit) erfolgen. Sofern eine Regelarbeitszeit besteht, können auch Abweichungen dokumentiert werden. Die Dokumentation kann sowohl handschriftlich als auch elektronisch erfolgen.
Ja, auch im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit muss eine Dokumentation der Arbeitszeit erfolgen.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, die dokumentierte Arbeitszeit zumindest stichprobenartig zu kontrollieren. Diese Kontrollpflicht besteht auch bei Vertrauensarbeitszeit und muss zeitnah erfolgen, um etwaige Abweichungen umgehend korrigieren zu können. Der Mitarbeitereinsatz muss unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes erfolgen.
Eine Ausnahme von der Dokumentationspflicht besteht, wenn eine Überschreitung der Acht-Stunden-Grenze ausgeschlossen ist.
Mitarbeiter müssen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit unterwiesen werden, einschließlich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes.
Das Arbeitszeitgesetz regelt nicht den Vergütungsanspruch der Mitarbeiter. Es zielt darauf ab, unzulässige Belastungen zu vermeiden, die eine Unfallgefahr darstellen oder langfristig zu Gesundheitsschäden führen können.
Das Arbeitszeitgesetz regelt nicht, wie zusätzlich geleistete Arbeitszeit "verrechnet" wird. Dies ist Gegenstand von Tarifverträgen oder ähnlichen Regelungen. Wichtig ist, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eingehalten wird.
Sobald eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wird, ist auch die Mehrarbeit versichert.
Ja, das Arbeitszeitgesetz muss den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, entweder durch Aushang oder durch Auslegung an einer geeigneten Stelle im Betrieb. Dies gilt ebenso für alle Tarifverträge und sonstigen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf Basis des Arbeitszeitgesetzes erlassen wurden.
Nein, diese Praxis ist nicht zulässig. Eine solche Regelung würde bedeuten, dass keine tatsächlichen Pausen stattgefunden haben. Pausenzeiten, die in der Regel unbezahlte Zeiten darstellen, sind zum Zwecke der Erholung oder Nahrungsaufnahme im vorgesehenen Rahmen zu gewähren und einzuhalten.
Ihr Experte für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz & Umweltschutz in Flensburg
Fachkraft für Arbeitssicherheit & Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
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