Alleinarbeit ist grundsätzlich bei sogenannten gefährlichen Arbeiten nicht erlaubt. Eine zweite Person kann – sofern es durch betriebliche Gegebenheiten erforderlich ist – durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden. Gemäß staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die die Einrichtung von Einzelarbeitsplätzen untersagen, darf dieses Verbot auch nicht durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen umgangen werden (siehe DGUV-R 112-139). Weiterhin ist Alleinarbeit nicht gestattet, wenn bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft wird. Alleinarbeit schwangerer Frauen ist zudem weder in der Nacht noch an Sonn- und Feiertagen erlaubt, insbesondere wenn eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit möglich ist.
Persönliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Kreislauferkrankungen oder Diabetes können zusätzliche Gefährdungen bei Alleinarbeit darstellen. Notfälle können durch plötzliches Kreislaufversagen oder Unterzuckerung entstehen. Darüber hinaus müssen Alleinarbeiter den psychischen Anforderungen gewachsen sein, sollten im Gefahrenfall nicht in Panik geraten und nach der in der Betriebsanweisung festgelegten Vorgehensweise handeln können.
Personen-Notsignal-Anlagen bestehen aus Personen-Notsignal-Geräten (PNG) in Verbindung mit einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ). Personen-Notsignal-Geräte sind mit verschiedenen Zusatzfunktionen, wie beispielsweise Sprechfunk, erhältlich und werden am Körper getragen. Mit PNGs kann sowohl willensabhängiger als auch willensunabhängiger Alarm ausgelöst werden. Ein Ablaufplan für die Entscheidung zum Einsatz einer PNA ist in Anhang 1 der DGUV-R 112-139 zu finden.
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