- Gibt es für das Explosionsschutzdokument eine vorgeschriebene Form? Nein, die Form ist nicht festgelegt. Im Explosionsschutzdokument müssen jedoch die in § 6 Abs. 9 GefStoffV geforderten Angaben enthalten sein. Dazu zählen: die Gefährdungsbeurteilung, die getroffenen Vorkehrungen (Explosionsschutzkonzept), die in Zonen unterteilten Bereiche, die Bereiche, für die Explosionsschutzmaßnahmen gemäß § 11 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV getroffen wurden, die Umsetzung der Vorgaben gemäß § 15 GefStoffV, die Überprüfungen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV und die Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV. Dies kann auch Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen betreffen.
- Wer darf die Prüfungen zum Explosionsschutz durchführen? Nach der Betriebssicherheitsverordnung dürfen diese Prüfungen nur von dafür befähigten Personen durchgeführt werden. Die spezifischen Anforderungen für den Explosionsschutz sind in Abschnitt 3.1 TRBS 1203 und Anhang 2 TRBS 1203 geregelt. Diese Dokumente beschreiben die notwendigen Qualifikationen hinsichtlich Berufsausbildung, Berufserfahrung, beruflichen Tätigkeiten und Fortbildungen. Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen sind in Anhang 1 TRBS 1203 zu finden. Die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen obliegt dem Arbeitgeber.
- Existiert eine zusammenfassende Übersicht über die zahlreichen Vorgaben im Explosionsschutz? Die DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" bietet eine umfassende Übersicht. Sie enthält zahlreiche Beispiele zur Beurteilung der Gefährdungen, der entsprechenden Schutzmaßnahmen und der Zoneneinteilung. Ihre umfangreiche Natur ergibt sich daraus, dass einige Vorschriften (TRBS, BetrSichV) im Wortlaut enthalten sind. Der Vorteil hierbei liegt darin, dass die relevanten Texte direkt eingesehen werden können.