- Ist es zulässig, von den Prüffristen der DGUV-V 3 abzuweichen?
Es ist erlaubt, von den Prüffristen abzuweichen, sofern eine kürzere Prüffrist festgelegt wird. Probleme entstehen jedoch, wenn ohne triftigen Grund eine längere Prüffrist gewählt wird und dies zu einem Unfall oder einer Gefährdung für Leben oder Gesundheit führt. In solchen Fällen liegt die Beweispflicht beim Unternehmer.
- Müssen die Prüfungen dokumentiert werden?
Ja, gemäß § 5 Abs. 3 DGUV-V 3 sowie §§ 14 und 17 BetrSichV.
- Wie wird eine solche Dokumentation durchgeführt?
Verfügt das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage über eine eindeutige Nummer oder ein Identifikationsmerkmal, kann die Prüfung in einem Prüfbuch dokumentiert werden. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, das Betriebsmittel oder die Anlage mit einem Prüfmerkmal (z.B. Prüfmarke oder Prüfsiegel) auszustatten. Dieses Prüfmerkmal muss so angebracht sein, dass es während der Prüffrist weder verschleißt noch verloren geht.
- Was ist zu tun, wenn ein Gerät zum Zeitpunkt der Prüfung nicht auffindbar ist?
Der Benutzer hat sicherzustellen, dass keine äußerlich erkennbaren Mängel am elektrischen Betriebsmittel oder der Anlage vorhanden sind, bevor er sie benutzt. Ein solcher äußerlich erkennbarer Mangel wäre eine nicht durchgeführte oder nicht mehr gültige Prüfung. Das Betriebsmittel oder die Anlage darf erst nach erfolgter Prüfung verwendet werden.