Sicherheitsexperten im Bereich Arbeitsschutz werden oft mit der Frage konfrontiert, ob die Verantwortung der Führungskräfte für den Arbeitsschutz gesetzlich festgelegt ist. Insbesondere hinsichtlich der Rolle von Führungskräften im Arbeitsschutz wird häufig gefragt, wo dies gesetzlich verankert ist. Weder gesetzliche Vorschriften noch die Unfallversicherungsträger weisen den Führungskräften (mit Ausnahme der Unternehmens- oder Betriebsleiter gemäß § 13 Abs. 1 ArbSchG) explizit eine größere Verantwortung im Arbeitsschutz zu als anderen Beschäftigten. Die Verantwortlichkeit für das Management des Arbeitsschutzes ergibt sich aus den vom Unternehmer delegierten Aufgaben und der Übertragung von Pflichten. Bei Pflichtverletzungen können daher nicht nur der Unternehmer, sondern auch seine Bevollmächtigten von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden zur Verantwortung gezogen werden. Die Verantwortlichkeiten der Führungskräfte sind jedoch, ebenso wie die der Unternehmens- und Betriebsleiter, auf die übertragenen Aufgaben und Befugnisse beschränkt.
Ist das Management des Arbeitsschutzes lediglich eine Aufgabe für "höhere" Führungskräfte? Jede Führungskraft, die von ihrem Vorgesetzten oder dem Unternehmer mit der eigenverantwortlichen Erfüllung betrieblicher Aufgaben betraut wird, trägt automatisch auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der betroffenen Personen. Diese Verantwortlichkeiten sind untrennbar mit der Erfüllung der betrieblichen Aufgaben verbunden.
Welche Befugnisse müssen Führungskräften eingeräumt werden, um den Arbeitsschutz effektiv zu managen? Das eigenverantwortliche Management des Arbeitsschutzes im eigenen Zuständigkeitsbereich umfasst vor allem die Umsetzung von Maßnahmen, die Überprüfung ihrer Wirksamkeit sowie die Einleitung von Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen bei Abweichungen. Dies erfordert entsprechende Handlungskompetenzen sowie organisatorische, personelle und finanzielle Entscheidungsbefugnisse und Weisungsrechte im Bereich des Arbeitsschutzes.