- Existiert eine rechtliche Grundlage für die Mitarbeitereinbindung?
Gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz besitzt der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften. Da der Betriebsrat die Belegschaft repräsentiert, gilt dieses Mitbestimmungsrecht indirekt auch für die Beschäftigten.
- Sollte die Einbindung aller betroffenen Mitarbeiter erfolgen?
Die Einbindung aller betroffenen Mitarbeiter hängt von der Anzahl der Betroffenen ab. Je größer die Anzahl, desto schwieriger gestaltet sich deren Einbindung. Daher sollte versucht werden, aus allen Gruppen repräsentative Informationen zu sammeln bzw. ausreichend Mitarbeiter später als Multiplikatoren zu nutzen.